Der HJV musste leider erneut sein Bankkonto wechseln. Die neue Bankverbindung ist:
Hessischer Judo-Verband
Sparkasse Marburg-Biedenkopf
BAN DE39 5335 0000 0015 0138 00
Der Wechsel wurde erforderlich, da der Vorsitzende des 1. DJC Frankfurt, Dr. Axel Schönberger, am 28.07.2025 ein weiteres Mal gegenüber einer Bank behauptete, der Vorstand (Deeg, Teucher, Blumenstein, Bagci) sei nicht ordnungsgemäß gewählt und daher nicht vertretungsberechtigt. Das Bankkonto sei daher widerrechtlich auf den Namen des HJV eröffnet worden. In mehreren Schreiben drohte der 1. DJC der Bank Schadensersatzansprüche und sogar strafrechtliche Konsequenzen an.
Diese Situation wertete die Bank schließlich als "unzumutbar" und bat den HJV, das Konto selbst zu kündigen. "Ich wünsche Ihnen, dass sich die Gesamtsituation klärt und Sie sich auf die Vereinstätigkeit konzentrieren können", so der Justitiar der Bank zum Abschluss dieses Vorganges.
Zu vermuten ist, dass diese neuerliche Aktion des alleinvertretungsberechtigten 1.DJC-Vorsitzenden im Zusammenhang mit seiner Weigerung steht, den Mitgliedsbeitrag des 1. DJC an den HJV zu zahlen.
Als "gemeinnütziger Verein" sei der 1. DJC "verpflichtet, sich an geltendes Recht zu halten", begründet er diese Weigerung.
Hier urteilt Schönberger über Recht und Unrecht ein weiteres Mal selbst, und stellt sich gegen das unmissverständliche Urteil des Landgerichts Frankfurt *), das seine Behauptung in zwei Instanzen zurückwies und bestätigte, zumindest Sven Deeg (Präsident) und Michael Blumenstein (Vizepräsident) seien wirksam gewählte Vorstände des HJV.
Gemäß der Finanzordnung des HJV wurde der 1. DJC Frankfurt und dessen Mitglieder mittlerweile aufgrund des Zahlungsverzugs (Mitgliedsbeitrag) von allen Veranstaltungen des HJV ausgeschlossen.
Der Vorstand des HJV weist ausdrücklich darauf hin: Diese Sperre erfolgte nicht, aufgrund der Behauptungen des 1. DJC gegenüber der Bank und der daraus schließlich resultierenden Konsequenzen. Das hierdurch vom 1. DJC und seinem Vorsitzenden durch deren agieren in Kauf genommene Insolvenzrisiko für den HJV könne zwar als zutiefst verbandsschädigend gewertet werde. Diese Wertung und ein daraus resultierender möglicher Ausschluss läge jedoch gem. der Satzung des HJV in der Entscheidungskompetenz der Mitgliederversammlung.
*) Landgericht Frankfurt (2-16 T 591/23 vom 21.02.2024) in zweiter Instanz, nach einem erfolglosen Widerspruch des Dr. Schönberger gegen das vergleichbare Urteil des Amtsgerichtes: "... der Antragsgegner (Anm.: Michael Blumenstein) und Herr Deeg wurden in dieser Versammlung (Anm.: am 20.11.2022) wirksam zu weiteren Vorständen (Vizepräsident und Präsident) gewählt".
Bettina Müller
Referentin für Öffentlichkeitsarbeit