Aus gegebenem Anlass hat sich der Gesamtvorstand des HJV in seiner letzten Sitzung mit dem Thema "Rechnungsstellung, Mahnwesen / Zahlungsverzug" befasst. Die Mitglieder des HJV werden noch einmal auf die Finanzordnung des HJV verwiesen, die gegenüber allen Mitgliedern konsequent anzuwenden sind. Der Gesamtvorstand weist darauf hin, dass diese Ordnung das Verfahren bei Zahlungsverzug ausdrücklich vorgibt, somit einen Automatismus darstellt, der im Einzelfall keines Vorstands- bzw. Präsidiumsbeschlusses bedarf.
Bei Verzug wird entsprechend konsequent verfahren !
Die Finanzordnung, in der zuletzt beschlossenen Fassung vom 04.11.2018, regelt in § 9 "Fälligkeit/Verzug" und § 6 "Beiträge":
Stärkemeldungen
Diese ist bis spätestens zum 15. Januar eines Jahres vorzulegen.
Bei Verzug ist je nach Dauer des Verzugs ein Ordnungsgeld im Höhe von 50 € bzw. 100 E zu entrichten.
Bei weiterhin ausstehender Stärkemeldung kann das Präsidium eine Veranstaltungsausschluss gegenüber den Mitglied und dessen Mitglieder aussprechen.
Entsprechend der Stärkemeldung errechnet die HJV Geschäftsstelle den jeweiligen Mitgliedsbeitrag und stellt diesen in Rechnung.
Fälligkeit / Verzug
Als Zahlungsziel für Mitgliedsbeiträgen ist der 15.02. eines jeden Jahres vorgegeben.
Für alle anderen Forderungen gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen.
Bei einem Verzug von mehr als 4 Wochen (Beiträge: 4 Wochen nach dem 15.02.) wird seitens der HJV-Geschäftsstelle lediglich einmal gemahnt. Sollte die Zahlung dennoch weiterhin ausstehen, ist das Mitglied und dessen Mitglieder bis zur vollständigen Zahlung von allen Veranstaltungen auszuschließen (vorgegebener Automatismus !).
Verzugsschäden können seitens des HJV zudem geltend gemacht werden.
Bettina Müller
HJV-Referentin für Öffentlichkeitsarbeit
im Auftrag des Gesamtvorstandes