Unter der Überschrift «Unterlagen zum Verfahren 4/21 RA» hat die Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit des HJV eigenmächtig und ohne dazu berechtigt zu sein eine Veröffentlichung im derzeit nicht zu verwendenden internen Bereich von hessenjudo.de angekündigt. Diese Vorgehensweise wurde durch das Präsidium des HJV nicht genehmigt. Der Datenschutzbeauftragte des HJV, den die Öffentlichkeitsbeauftragte als ihre Maßnahme Genehmigenden benennt, hat kein Recht, derartige Veröffentlichungen zu genehmigen.

Zunächst muß durch das Präsidium des HJV und gegebenenfalls eine noch zu beauftragende Firma die Sicherheit von Veröffentlichungen im internen Bereich von hessenjudo.de überprüft werden. Dies ist bisher nicht erfolgt. Daß die Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit hinter dem Rücken des Präsidiums eigenmächtig auf eine solche Weise vorgeht, wird sie zu gegebener Zeit zu verantworten haben. Die Verantwortung für den Datenschutz liegt beim gesetzlichen Vorstand des HJV und nicht bei der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit.

Prof. Dr. Axel Schönberger
Schatzmeister

   
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