Am 17. August hat das Corona-Kabinett des Landes Hessen die aktuelle Regelungen für den Sport angepasst. Sie gelten vom 19. August bis zum 16. September 2021.

Für den Sport sind u. a. folgende Vorgaben enthalten:

  • Ab kumulativ 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt, einer Stadt oder einem Ort mit zentralörtlicher Funktion:
    • Der Einlass in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen) ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV (gilt nicht für den Spitzen- und Profisport) gestattet.
    • Der Einlass in die Innengastronomie ist nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Co-SchuV (gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen) gestattet. Für Innenräume von Vereinsheimen und Clubhäusern trifft dasselbe zu.  
       
  • Ab kumulativ 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt, einer Stadt oder einem Ort mit zentralörtlicher Funktion:
    • Es gilt eine Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte auf 500 Personen im Freien und 250 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene); die zuständige Behörde kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestatten.
       
  • Ab kumulativ 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt, einer Stadt oder einem Ort mit zentralörtlicher Funktion:
    • Der Einlass zu Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1 CoSchuV (auch im Freien) ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet. Das gilt auch für Sportveranstaltungen.
    • Es gilt eine Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte auf 200 Personen im Freien und 100 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene); die zuständige Behörde kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestatten.
    • Der Einlass auf die Außenflächen von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen) ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV (Diese Regelung gilt nicht für Profisportlerinnen und –sportler sowie Spitzensportler und Spitzensportlerinnen, d.h.: Kaderathleten).
    • Zu beachten ist ferner: Im öffentlichen Raum greift eine allgemeine Kontaktregel. maximal zehn Personen aus verschiedenen Hausständen dürfen im öffentlichen Raum zusammen Sport treiben. Mehr als zehn Personen dürfen zusammen im öffentlichen Raum Sport treiben, wenn sie aus zwei Hausständen kommen. Das heißt, zwei Großfamilien oder die Mitglieder zweier Wohngemeinschaften dürfen unabhängig von der Anzahl der beteiligten Personen Sport im öffentlichen Raum treiben.
      Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Genesene und vollständig Geimpfte zählen bei der Beschränkung auf maximal zehn Personen nicht mit.  
    • Der Einlass in die Außengastronomie ist nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Co-SchuV gestattet (gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen). Das gilt auch für den Außenbereich von Sportanlagen (Terrasse von Tennisclubs, Ruderclubs, Golfclubs, Fußballvereinen und ähnlichem).

Die Regelungen sind in der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) festgehalten.

 

Negativnachweis

(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch

1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung,

2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder

3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage ersichtlichen Daten enthält.

Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.

(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.


Die Hessische Landesregierung behält sich vor, bei einem weiter steigenden Infektionsgeschehen unter Berücksichtigung und Bewertung der landesweiten Hospitalisierungsrate erneut landesweit umfassende weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Wie hoch die Inzidenz in ihrer Region ist, erfahren Sie immer aktuell auf der Seite des Hessischen Sozialministeriums (Bulletin-Archiv August 2021).

 

Quelle: Landessportbund Hessen e.V. / Hessisches Sozialministerium

 

 

   
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