Das Präsidium des HJV hat am 2. Oktober 2015 einstimmig beschlossen, daß ab dem 3. Oktober 2015 im gesamten Bereich des HJV nur noch Kampfrichter eingesetzt werden dürfen, deren im Original unterschriebene Verpflichtungserklärungen gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz spätestens drei Tage vor dem geplanten Einsatz in der Geschäftsstelle des HJV vorliegen. Zur Zeit ist dies bei 32 hessischen Kampfrichtern der Fall. Die übrigen Kampfrichter dürfen solange, wie sie nicht auf das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet wurden, auf keinem Turnier des HJV eingesetzt werden. Der kommissarische Kampfrichterreferent des HJV, Herr Stefan Himmler, wurde seitens des Präsidiums des HJV noch am 2. Oktober 2015 verbindlich angewiesen, ab sofort nur noch Kampfrichter einzusetzen, deren Verpflichtungserklärungen in der Geschäftsstelle vorliegen und deren Liste ihm zur Verfügung gestellt wurde.
 
Der Beschluß des Präsidiums geht auf ein Schreiben des Hessischen Datenschutzbeauftragten an den HJV zurück, in dem unter Hinweis auf die mögliche Verhängung einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bei unrichtiger, nicht vollständiger oder nicht rechtzeitiger Erteilung der geforderten Auskünfte und unter Verweis auf die zusätzlich mögliche Festsetzung eines Zwangsgeldes von gleichfalls bis zu 50.000 Euro zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung u. a. die Vorlage der Verpflichtungserklärungen sämtlicher im HJV eingesetzter Kampfrichter gemäß 5 BDSG auf das Datengeheimnis unter Fristsetzung bis zum 15. September 2015 gefordert wurde. Der HJV hat dem Hessischen Datenschutzbeauftragten bereits Kopien sämtlicher ihm vorliegenden Verpflichtungserklärungen der hessischen Judo-Kampfrichter übermittelt. Er garantiert gegenüber dem Hessischen Datenschutzbeauftragten, daß ausschließlich Kampfrichter eingesetzt werden, deren Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG vorgenommen wurde. Eine vollständige und rechtzeitige Beantwortung der Anfrage des Hessischen Datenschutzbeauftragten war dem Präsidium des HJV allerdings aus internen Gründen bislang noch nicht möglich.
 
Das Präsidium des HJV hat darüber hinaus beschlossen, daß in dem Falle, daß entgegen dem vorgenannten Präsidiumsbeschluß dennoch Kampfrichter zum Einsatz gebracht werden sollten, die nicht auf das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet wurden, diese keinen Anspruch auf die Zahlung einer Kampfrichterpauschale und einen Spesenersatz haben. Da es derzeit den örtlichen Ausrichtern freigestellt ist, die Zahlungen an die Kampfrichter entweder durch den HJV überweisen zu lassen oder selbst vor Ort in bar vorzulegen, obliegt es ihnen nunmehr im Falle einer Barzahlung, zuvor bei der Geschäftsstelle eine Namensliste der einsatzberechtigten Kampfrichter anzufordern, und den Einsatz nicht auf dieser Liste stehender Kampfrichter, für die der HJV auch keine Kosten erstatten würde, abzulehnen. Gemäß einem Beschluß des Gesamtvorstandes des HJV vom Februar 2015 haben die örtliche Ausrichter die freie Wahl der Entscheidung, ob sie die Kampfrichterkosten vor Ort erstatten oder die entsprechenden Abrechnungsunterlagen an die HJV-Geschäftsstelle weiterleiten wollen. Sie dürfen insbesondere nicht gezwungen werden, den Kampfrichtern die Kosten am Kampftag in bar zu erstatten.
 
Prof. Dr. Axel Schönberger
Vizepräsident für Verwaltung
   
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