Mit Beschluß vom 1. März 2022 hat der Rechtsausschuß des HJV im Verfahren 1/21 RA festgestellt, daß alle Beschlüsse der Sportwartetagung des HJV vom 10. Oktober 2021 nichtig sind. Dieser Beschluß wurde seitens des HJV bislang nicht veröffentlicht.

In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, daß die Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 5 der Satzung des HJV gegen das Gesetz verstößt und daher unwirksam ist. § 58 Nr. 4 BGB ist weder abdingbar noch dispositiv und kann daher durch die Satzung des HJV weder aufgehoben noch eingeschränkt werden. Dies betrifft nicht nur alle Sportwartetagungen, sondern auch alle Jugendversammlungen, für die somit, wie der Rechtsausschuß in seiner Begründung feststellt, dieselben Einladungsvorschriften der Satzung gelten, die für ordentliche Mitgliederversammlungen festgelegt sind. Werden diese nicht beachtet, so sind gegebenenfalls alle Beschlüsse einer Sportwartetagung oder Jugendversammlung nichtig. Darüber hinaus verstößt, wie der Rechtsausschuß festhält, im Falle der Vorschriften zur Einladung zu Jugendversammlungen ein Kaskadenverweis in der Wettkampfordnung auf die Jugendordnung gegen EU-Recht und ist auch aus diesem Grund unwirksam (EuGH, 26.0s.2020 - c-66/19).

Ein Mitgliedsverein des HJV hatte auf der Sportwartetagung des Jahres 2017 die dort beschlossene Änderung, deren Rechtswidrigkeit nunmehr seitens des Rechtsausschusses festgestellt wurde, gerügt und davor gewarnt, eine gegen das BGB verstoßende Regelung zu beschließen, da dies zur Nichtigkeit der Beschlüsse aller folgenden Sportwartetagungen führen würde. Dieser Warnung wurde seinerzeit kein Gehör geschenkt, dem Verein wurde noch auf der Versammlung anheim gestellt, diesbezüglich den Rechtsausschuß des HJV anzurufen. Derselbe Verein rief in der Folge den Rechtsausschuß des HJV tatsächlich an und beantragte beispielhaft eine entsprechende Feststellung, so daß nunmehr feststeht, daß die Änderung des Jahres 2017 tatsächlich zur Nichtigkeit ipso facto aller seitdem gefaßten Beschlüsse der Sportwartetagungen des HJV führte. Sowohl zu Sportwartetagungen als auch zu Jugendversammlungen des HJV ist daher ab sofort ebenso wie zu Mitgliederversammlungen einzuladen, damit wieder gültige Beschlüsse gefaßt werden können.

Prof. Dr. Axel Schönberger
Schatzmeister

   
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